(02 71) 39 50 1

info@erich-seidel.com

Mo - Fr: 7:00 - 17:00​ / Sa: 8:00 - 12:00​

Allgemeine Geschäftsbedingungen Containerdienst

1. Vertragsabschluß, Geltung der AGB

a) Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Erich Seidel GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.

b) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Diese AGB gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Verträge für den Bereich Containerdienst. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich bestätigt werden.

 

2. Leistungsumfang

a) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sortieranlage oder dergleichen).

b) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.

 

3. Termine, Liefer- und Leistungszeit

a) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

b) Abweichungen bis zu 3 Stunden vom zugesagten Zeitpunkt für die Bereitstellung bzw. Abholung des Containers gelten als unwesentlich und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.

c) Liefer- und Leistungsstörungen, die auf höhere Gewalt oder auf Umstände zurückzuführen sind, auf die die Parteien keinen Einfluß haben und die auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht vorhersehbar waren und mit zumutbarem Aufwand auch nicht abgewendet werden konnten und die Liefer- und Leistungsmöglichkeit wesentlich erschweren oder ganz oder teilweise unmöglich machen, wie z. B. außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Transportbehinderungen, entbinden den Auftragnehmer von Liefer- und Leistungspflicht, solange sie andauern. Der Auftraggeber kann daraus keine Rechte herleiten.

d) Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung bzw. Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.

e) Die Haftung für nicht rechtzeitige Bestellung und Abholung ist ausgeschlossen.

 

4. Zufahrten und Aufstellplatz

a) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit Lastkraftwagen vorbereitet ist. Für Schäden, die an der Zufahrt oder am Aufstellplatz des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber.

b) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht-öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.

c) Für Schäden am Lkw oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

 

5. Sicherung des Containers

a) Für die eventuell erforderliche Absicherung des Containers durch Absperrung, Beleuchtung oder andere rot-weiße Warneinrichtungen im Sinne der StVO ist der Auftraggeber verantwortlich.

b) Bei Aufstellung des Containers in öffentlichem Verkehrsraum hat der Auftraggeber vor Anlieferung des Containers eine behördliche Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen einzuholen.

c) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden.

 

6. Beladung des Containers

a) Der Container darf nur bis zur Höhe des oberen Randes und im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts beladen werden.

b) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingeladen werden. Die Befüllung mit gefährlichen Abfällen ist nicht gestattet. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

c) Der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter hat auf Verlangen vom Auftragnehmer nachvollziehbare Angaben zum Containerinhalt zu machen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Deklaration und Einstufung der Abfälle.

d) Wird der Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Entsorgungsanlage nicht angenommen werden, wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Transport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Entsorgungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung des Containers erst später herausstellt. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz verlangen.

e) Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Vertragspflichten als Mieter dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Dritten benutzt wird und dass der Container nicht unkontrolliert befüllt wird. Er ist für alle Stoffe verantwortlich, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung in den Container eingeladen werden, auch wenn dies ohne Wissen des Auftraggebers durch Dritte geschieht.

f) Für Schäden, die dem Auftragnehmer durch Nichtbeachtung der Belade-vorschriften entstehen, einschließlich zusätzlicher Entsorgungskosten für nicht vertragsgerechte Abfälle, haftet der Auftraggeber.

 

7. Abholung des Containers

a) Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber das Erbringen der auf dem Auftrag/Lieferschein ausgewiesenen Leistung. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder Abholung des Containers weder der Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.

b) Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.

c) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.

 

8. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die Preise sind Nettopreise.

b) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu begleichen, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden.

c) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Gerät der Auftraggeber mit einem Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen, noch offen stehenden Rechnungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer sofort zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen wäre. Bei Verzug oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu erbringen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuß nicht fristgerecht, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

d) Notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung des Containers, wie z. B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Sortierkosten, Wiegegebühren, Verkehrsabgaben und Verwaltungsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

e) Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine Entschädigung von 50,00 Euro netto berechnet.

 

9. Haftung und Gewährleistung

a) Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus unwesentlichen Abweichungen hiervon können weder Preisminderungen noch sonstige Ansprüche hergeleitet werden.

b) Auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Mitarbeiter des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Erfüllungsgehilfen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient.

c) Die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen gelten nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.

d) Der Ersatz von mittelbaren Schäden wie Produktionsausfall, Anlagenstillstand und entgangener Gewinn ist ausgeschlossen.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit

a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

c) Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des gesetzlich Möglichen der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Transport und Kran – Unternehmen Erich Seidel GmbH

Für alle unsere Leistungen gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, ausgenommen bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Ergänzend gelten – soweit durch unsere AGB hiervon nicht abgewichen wird – die gesetzlichen Regeln.

 

Allgemeiner Teil

1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen.

2. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel

3. Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.

4. Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

5. Für mündliche – auch fernmündliche – Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen und sonstige Vereinbarungen übernimmt der Unternehmer keine Haftung. Baustellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw. müssen von den Parteien zu ihrer Gültigkeit protokolliert werden.

6. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §18 I 2 und § 22 II.IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw.Genehmigungserteilung geschlossen.

7. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nicht anders vereinbart wurde.

9. Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen sind.

11. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines erforderlichen Kaufmannes (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Abschnitt Kranarbeiten und Transportleistungen – Pflichten des Unternehmers und Haftung

13. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14. Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.

Haftungsbestimmungen – Haftungsbegrenzung

15.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmers nach diesen Vorschriften ist jedoch begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm beschädigtes oder in Verlust gegangenen Gutes.

15.2. Der Unternehmer verzichtet jedoch auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag auf 500.000,– € sowie für Vermögensschäden bis zum Betrag von 128.000,– €, jeweils pro Schadenereignis. Für Schadenersatzansprüche oberhalb dieser Grenzen finden die Vorschriften der Ziffer 15.1. Anwendung.

15.3 Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

16.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

16.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

16.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.

Ausgeschlossen von der Haftung sind, soweit gesetzlich zulässig:

16.4.1. unvorhersehbare Schäden durch Verzögerung und Nichteinhaltung von Terminen, Ausfall von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen oder durch ähnliche Sachverhalte sowie durch Streik und Straßensperrungen. Verletzt der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, haftet er bis zur Höhe des vereinbarten Auftragsentgeltes.

17.4.2. Schäden an zu bergenden oder abzuschleppenden Gut, wenn zur Durchführung eines Bergungs- oder Abschleppauftrages ganz bewusst das erhöhte Risiko oder sogar die gewisse Wahrscheinlichkeit einer weiteren Beschädigung des zu bergenden Objektes in Kauf genommen werden muss. Dieser „unbedingte Vorsatz“ gilt nicht als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Pflichten des Auftraggebers und Haftung

18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben,

19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

20. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle, sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind, Schließlich haftet der Auftraggeber für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleistungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen können. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihn obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

22. Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer auch ohne Verschulden für jeden daraus entstandenen Schaden.

Zahlung und Aufrechnung

23. Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

24. Erfüllungsort oder Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist ausschließlich der Sitz des Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

25. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auch die vom Unternehmer beauftragten Zweitunternehmer und alle mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.

26. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.

Leistungsabrechnung für Kran-, Montage- und Transportaufträge

1. Das Auftragsentgelt berechnet sich von dem Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr unserer Fahrzeuge auf dem Betriebshof. Unsere Mindesteinsatzzeit beträgt 3 Stunden. Wartezeiten ohne unser Verschulden werden nach Stundensätzen berechnet. Abrechnung je angefangene halbe Stunde.

2.1 Bei erheblicher Unterschreitung der im Vertrag ausgewiesenen geplanten Einsatzdauer sind wir berechtigt, die Zeitdifferenz zwischen realer und geplanter Einsatzdauer mit 60 % unseres Stundensatzes zu berechnen.

2.2. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder sagt er einen Termin ab, ohne dass wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet des Nachweises höheren Schadens sind wir in diesem Falle berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 60 % des nach dem geplanten Auftragsvolumen sich ergebenden vertraglichen Vergütungsanspruches, mit einer zeitlichen Beschränkung auf höchstens 14 Arbeitstage, zu fordern.

3. Unsere normale Arbeitszeit beginnt um 7:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr. Bei Tageseinsätzen, Pauschalaufträgen und Arbeiten über einen längeren Zeitraum ist diese Arbeitszeit als Mindestzeit einzuhalten, anderenfalls müssen wenigstens 10 Stunden pro Tag berechnet werden.

4. Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. sowie bei Nacht und Samstagsarbeit berechnen wir für unser Personal folgende Zuschläge:

1. Sonntagszuschläge 40 %

2. Feiertagszuschläge 40 %

3. Nachtzuschläge 30 %

 

Für Berechnung der Zuschläge beträgt der Basislohn (= 100 %) € 25,–.

 

Stand 01.2017